Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung 07.01.2011
Neue Ordnungswidrigkeit: Verletzung der Pflicht zur Aufzeichnung des Warenausgangs
Gewerbliche Unternehmer und buchführungspflichtige Land- und Forstwirte, die Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, sind zum Führen gesonderter Aufzeichnungen für den Warenausgang verpflichtet. Wird künftig eine solche geforderte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, kann das Finanzamt dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € ahnden.
