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Thema

Wer muss ein Kassenbuch führen?

19.09.2016

Für bilanzierende Steuerpflichtige ist die Führung eines Kassenbuchs Pflicht, wenn Bargeldbewegungen (d.h. bare Einnahmen und Ausgaben) vorliegen.
Das Kassenbuch ist bei einem Buchführungspflichtigen das buchmäßige Abbild der Geschäftskasse. Es nimmt als Grundbuch der doppelten Buchhaltung die Bargeldbewegungen (Einnahmen, Ausgaben, Einlagen, Entnahmen) auf. In welcher Form das Kassenbuch geführt wird, ist dem Unternehmer grundsätzlich freigestellt; Kassenbücher können handschriftlich oder elektronisch geführt werden. Nutzer von elektronischen Kassenbüchern müssen alle Anforderungen an die Revisionssicherheit erfüllen.

Steuerpflichtige, die lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aufstellen, sind formal nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen. Für die EÜR besteht jedoch ebenso eine Einzelaufzeichnungspflicht (welche nur in Ausnahmefällen bei Unzumutbarkeit entfallen kann) sowie eine Pflicht zur vollständigen Erfassung der für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge. Daher ist die Führung eines Kassenbuchs insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben kaum zu umgehen. Bspw. auch Ärzte und Zahnärzte sind aufgrund der immer mehr werdenden Zuzahlungen der Patienten verpflichtet, Aufzeichnungen über Bareinnahmen zu führen. Wird ein Kassenbuch freiwillig geführt, so hat dies allen formalen Anforderungen an Kassenbücher und an die Ordnungsvorschriften für Buchführungspflichtige zu genügen. Alternativ zum Kassenbuch können EÜR bei gelegentlichen Bareinnahmen bspw. Durchschläge von Quittungsblöcken  aufbewahren und die Bareinnahmen in einer zusammenfassenden Aufstellung erfassen. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit bspw. durch fortlaufend nummerierte Blöcke. Es sind also unbedingt Aufzeichnungen über die Bareinnahmen und Barausgaben anzufertigen.

Zitat des Tages

"Von zwei Übeln wähle keines"

Autor: Spurgeon
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Aktuelles aus der Kanzlei

  • Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online

    Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

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    Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).

  • Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:

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    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

  • Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug

    Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.

  • Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

    Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.

  • Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

    Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.

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    Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.

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    Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

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