Thema
Abzugsfähigkeit von Spenden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Spenden in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind unter den gleichen Voraussetzungen abzugsfähig wie Spenden an Empfänger in Deutschland. Deshalb muss eine begünstigte Einrichtung die nationalen Rechtsvorschriften zur Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllen. Dazu gehört auch eine satzungsmäßige Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke.
Diese Beurteilung lässt den Spendenabzug an einen in Italien ansässigen Verein zur Unterstützung der russisch-orthodoxen Kirche nicht zu. Nach der Vereinssatzung hatte die Mitgliederversammlung erst im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins einen Verwendungsbeschluss über einen eventuell verbleibenden Vermögensrest zu treffen. Es fehlte in der Satzung folglich eine eindeutige Bestimmung zur Vermögensverwendung bei Wegfall des Vereinszwecks für ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs