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hanse data Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co.KG
Rosa-Luxemburg-Straße 2
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Tel.: (+49) 0381/49761-0
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e-mail: info@hanse-data.de
Internet: www.hanse-data.de

hanse data Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co.KG
Handelsregister Rostock HRA 4100
Geschäftsführer StB Frank Nebl, StB Tom Adnan Hobe

USt ID: DE137377209

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Verwaltungsgesellschaft hansedata Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Sitz Rostock
Handelsregister: Amtsgericht Rostock, HRB 13742
Geschäftsführer: StB Frank Nebl, StB Tom Adnan Hobe

Konzept, Design & Programmierung:
AVANTAGE CORPORATE COMMUNICATIONS
www.avantage.cc

Copyright Bilder
© Technology transformation from digital success to income up. Imagination and innovation, start-up plan. Adult winner in the space. Concept with character with text. Flat isometric illustration - Illustration | shutterstock

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
Ostseeallee 40, 18107 Rostock
Zuständige Kammer:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern
(Mitgliedsnummer: 260041),
Ostseeallee 40, 18107 Rostock
Berufsbezeichnung:
Steuerberater
(verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen:
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
Berufsordnung (BOStB)
Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

Die Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de eingesehen werden.

Inhaltlich Verantwortlicher: StB Frank Nebl (Anschrift wie oben)

Die Tätigkeiten der hanse data Steuerberatungsgesellschaft mbH ist über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der HDI Versicherungs AG, Postfach 21 27, 30021 Hannover versichert. Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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Zitat des Tages

"Viele studieren nach dem Abitur erst mal BAFöG"

Autor: Klaus Klages
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Aktuelles aus der Kanzlei

  • Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht

    Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 15.10.2024 das Schreiben "Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UstG - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025" veröffentlicht.Darin erläutert es die zur E-Rechnung getroffenen Regelungen des Wachstumschancengesetzes und geht auf besondere Fragestellungen zur E-Rechnung ein.

  • Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr

    Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt.

  • Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung

    Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

  • Referentenentwurf eines E-Fuels-only-Gesetzes

    Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht.

  • Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der auf verkauftem Waldgrundstück aufstehenden Bäume

    Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume mit einzubeziehen ist (Az. 1 K 180/23).

  • Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH ohne angemessenen Wertausgleich als freigebige Zuwendung

    Wenn Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart haben, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 40/21).

  • Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt

    Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.

  • Autohaus in Planungsphase: Kein Vorsteuerabzug für Erwerb eines Supersportwagens als Ausstellungsstück

    Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. Supersportwagen (Porsche) kann eine Eingangsleistung sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 5 K 148/23).

  • Für „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs kein ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz und unterliegen daher dem Regelsteuersatz von 19 %.

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke

    Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere - längere - Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.