Thema
Gezahlte Versicherungsleistung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Leistet eine Versicherung Schadensersatz für ein durch Brand zerstörtes Gebäude, das der Einkünfteerzielung durch Vermietung und Verpachtung diente, so mindern die Schadensersatzzahlungen nicht die ursprünglichen Anschaffungs oder Herstellungskosten. Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts bildet der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung ein gesondertes Wirtschaftsgut und gehört zur nicht steuerbaren Vermögenssphäre. Es liegen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor.
Anders ist es nach diesem Urteil, wenn die Zahlungen der Versicherung Werbungskosten ersetzen. Dann liegen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor.
Hat der Eigentümer des Objekts im Jahr der Zerstörung des Gebäudes zulässigerweise den Restwert als Werbungskosten (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) in Anspruch genommen, liegen im Jahr der Zahlung der Versicherungsleistung nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe des abgeschriebenen Restwerts des zerstörten und untergegangenen Gebäudes vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

