Thema
Keine Wahlrechtsausübung bei Aktivierung von Feldinventar im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
Ein Bauer ermittelte seinen Gewinn aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG. Wegen Überschreitens der Flächengrenzen wurde er vom Finanzamt aufgefordert, zukünftig seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung oder durch Vermögensvergleich zu ermitteln. Er entschied sich für die Überschussberechnung und bezog in die Ermittlung des Übergangsgewinns Gewinn mindernd die geschätzten Herstellungskosten des Feldinventars ein. Wegen Überschreitens der Gewinngrenzen war er vier Jahre später zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich verpflichtet. Er wies in der Anfangsbilanz keinen Bestand für Feldinventar aus. Das Finanzamt verlangte den Ausweis mit der Begründung, dass bereits bei der Ermittlung des Übergangsgewinns zur Einnahmen-Überschussrechnung Feldinventar aktiviert worden sei. Dies müsse beim jetzigen Wechsel zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Ein Landwirt kann auf die Aktivierung des Feldinventars verzichten. Es handelt sich dabei um eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung, auf die der Antragsteller einen Rechtsanspruch hat. Nur im Fall eines Verzichts durch Aktivierung des Feldinventars ist die Anwendung der Billigkeitsregelung ausgeschlossen.
Die Berücksichtigung eines Betrags für Feldinventar beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist kein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Billigkeitsmaßnahme.

