Thema
Zuwendungen an den Papst sind nicht als Spende abzugsfähig
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke können bis zu
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Es sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen, z. B. in der Person des Spendenempfängers. So ist eine Spende nach deutschem Recht u. a. nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln erfüllt eine Spende unmittelbar an den Papst diese Voraussetzungen nicht. Auch Zuwendungen an den Heiligen Stuhl, den Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche sind nach diesem Urteil nicht abzugsfähig, weil sie im Vatikan ansässig sind und der Vatikan weder der EU noch dem EWR angehört.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

