Form

0381/49761-0

Thema

Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

29.05.2015

Erzielt eine GbR Einkünfte aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit und aus gewerblicher Tätigkeit, führt das grundsätzlich zur Abfärbung. Sämtliche Einkünfte gelten als solche aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof schon im Jahr 1999 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entschieden, dass jedenfalls bei einem gewerblichen Anteil von nur 1,25 % der Gesamtumsätze (Bagatellgrenze) die Abfärbewirkung nicht eingreift.
Nunmehr hat das Gericht seine Rechtsprechung konkretisiert. Die Bagatellgrenze ist nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse nicht mehr als 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der GbR betragen. Zusätzlich dürfen die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Diese Betragsgrenze soll eine Privilegierung von Personengesellschaften mit besonders hohen freiberuflichen Umsätzen verhindern, die ohne diese Grenze in größerem Umfang gewerblich tätig sein könnten. Im Streitfall hatte eine Werbeagentur für die Vermittlung von Druckaufträgen Provisionen erhalten, welche die nunmehr definierte Bagatellgrenze überschritten.

Zitat des Tages

"Mit Geld kann man Glück nicht kaufen - aber sich leisten, es überall zu suchen"

Autor: Milton Berle
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