Thema
Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Steuersatzermäßigung
Die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker umfasst sonstige Leistungen und die Lieferung von Zahnersatz, nicht jedoch die Lieferung anderer Gegenstände, wie Beatmungsmasken, auch wenn sie auf ärztliche Verordnung individuell hergestellt wurden.
Der Bundesfinanzhof konnte diesen Fall nicht abschließend entscheiden. Das Finanzgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, muss klären, ob die Lieferung eventuell doch ermäßigt zu besteuern war, weil die Beatmungsmasken eine Vorrichtung zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen waren und damit ein Gegenstand der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz.