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Änderung im Gesellschafterbestand einer Grund besitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen
Werden mindestens 95 % der Anteile an einer Grund besitzenden Personengesellschaft übertragen, fällt Grunderwerbsteuer an.
Beispiel:
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Eigentümerin eines inländischen Grundstücks ist, sind A zu 98 % und die A GmbH, deren Alleingesellschafter A ist, zu 2 %. A überträgt seinen Personengesellschaftsanteil auf C.
Ist C weder der Ehegatte des A noch mit diesem in gerader Linie verwandt, fällt Grunderwerbsteuer an.
Der Vorgang ist auch dann steuerbar, wenn die Übertragung auf eine C GmbH erfolgt, deren Alleingesellschafter wiederum A ist.
Entgegen der Verwaltungsauffassung fällt aber in folgendem Fall keine Grunderwerbsteuer an:
A überträgt sowohl seinen Anteil an der GbR als auch seinen Anteil an der A GmbH auf eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen allein A beteiligt ist. In diesem Fall bleibt A wirtschaftlich weiterhin unmittelbar zu 98 % berechtigt.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs