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Ärztliche Notfallzentrale führt umsatzsteuerfreie Leistungen aus
Ein Verein, der Mitglied in einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege ist und für eine kassenärztliche Vereinigung die Sicherstellung des ärztlichen Notdienstes übernimmt, kann damit umsatzsteuerfreie Leistungen ausführen. Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass Mitarbeiter des Vereins unmittelbar gegenüber den Notfallpatienten tätig werden. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Mitarbeiter die Anrufe der Notfallpatienten entgegennehmen und der Fahrer auf Wunsch des Arztes diesen in die Patientenwohnung begleitet, um ihm zu assistieren. Des Weiteren müssen die Entgelte niedriger sein als die von Unternehmen, die gleichartige Leistungen mit Gewinnstreben anbieten (sog. Abstandsgebot). Ein Preisvergleich ist allerdings nur erforderlich, wenn entsprechende Leistungen von Erwerbsunternehmen überhaupt angeboten werden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs