Thema
Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung
Eine erstmalige Berufsausbildung setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist eine solche erstmalige Berufsausbildung. Die Kosten hierfür sind im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar. Es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis.
Welche Bedeutung dies hat, macht folgender Fall deutlich: Ein ausgebildeter Rettungssanitäter hatte nach Abschluss dieser Ausbildung eine Pilotenausbildung begonnen. Diese Kosten machte er als vorweg genommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es handele sich hier um eine Erstausbildung mit der Folge, dass die Kosten nur als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfülle nicht die Voraussetzungen für eine erstmalige Berufsausbildung. Der Bundesfinanzhof dagegen stellt klar, dass der Begriff „Berufsausbildung“ weit zu fassen ist und es eben nicht auf ein formelles Berufsausbildungsverhältnis ankommt.