Thema
Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlagen in das Gesamthandsvermögen
Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlagen in das
Gesamthandsvermögen
Verluste eines Kommanditisten können nur bis zur Höhe seines Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgeglichen
werden (ausgleichsfähiger Verlust). Ein darüber hinaus entstandener Verlust mindert die Gewinnanteile
nachfolgender Geschäftsjahre (verrechenbarer Verlust). Das für die Berechnung heranzuziehende Kapitalkonto ergibt
sich aus der Summe der Kapitalkonten in der Gesamthands- und Ergänzungsbilanz.
Bis zum 24. Dezember 2008 konnte durch Einlagen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen der
Kommanditgesellschaft zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos erreicht werden, dass bis zur Höhe der Einlage
ein Sonderposten entstand. Es ergab sich ein ausgleichsfähiger und darüber hinaus eventuell auch verrechenbarer
Verlust.
Zahlungen des Erwerbers von Kommanditanteilen an den Veräußerer der Anteile führten nicht zu einer
berücksichtigungsfähigen Einlage zum Ausgleich oder zur Verrechenbarkeit mit Verlusten. An Dritte geleistete
Zahlungen waren keine Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft.
Hinweis: Seit dem 25. Dezember 2008 führen u. a. „vorgezogene Einlagen“ nicht mehr zu einer Ausgleichs- oder
Abzugsfähigkeit eines Verlusts in späteren Wirtschaftsjahren, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto
entsteht oder sich erhöht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)