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Thema

Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude

05.03.2018

Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, z. B. die
Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden entstehen. Die
Ausgaben müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Entsprechende Ausgaben können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der
Einkünfte steuermindernd abgezogen werden.
Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ausnahmsweise sind
Prozesskosten doch abzugsfähig, wenn der Prozess zur Abwendung einer Bedrohung der Existenz geführt wird oder
den Kernbereich des menschlichen Lebens berührt.
Droht die Gefahr, dass ohne Führung eines Prozesses ein Gebäude nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt
werden kann, können nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts abziehbare außergewöhnliche
Belastungen vorliegen. Ist jedoch, wie im vorliegenden Fall, lediglich der Keller nicht mehr nutzbar, genügt diese
Beeinträchtigung zur Anerkennung etwaiger Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Auffassung
des Gerichts nicht.

Zitat des Tages

"Krisen meistert man, indem man ihnen zuvorkommt"

Autor: Ralf Whitman Rostow
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