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Beerdigungskosten sind keine Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind als Sonderausgaben bis zu 13.805 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Unterhalt Leistende dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Dabei ist die Zustimmung bis auf Widerruf wirksam. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss diese als sonstige Einkünfte versteuern.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Regelung verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit Leistungen zu Lebzeiten voraus. Allerdings besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.