Thema
Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Bundesländer haben durch Landesgesetz vielfach bestimmt, dass die Altersversorgung bestimmter freier Berufe über besondere Versorgungseinrichtungen, sog. Versorgungswerke, erfolgt. Viele Freiberufler sind demgemäß gesetzlich verpflichtet, Mitglied eines solchen Versorgungswerks zu sein. Trotzdem endet durch die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk nicht automatisch eine etwa schon bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierfür bedarf es vielmehr einer besonderen Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), die nur bei Vorliegen gesetzlich festgelegter Voraussetzungen erfolgen darf.
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte die DRV eine Befreiung erteilt, allerdings zu einer Zeit (1997), als der Antragsteller noch als Arzt in einer Bonner Klinik tätig war. Später (1998) wechselte er in ein pharmazeutisches Unternehmen, wo er zunächst als sog. Medical Manager und dann als Pharmaberater tätig war.
Als die DRV bei dem Pharmaunternehmen im Jahre 2004 eine Betriebsprüfung durchführte und feststellte, dass der Antragsteller für dieses Unternehmen tätig war, stellte sie sich auf den Standpunkt, die ihm früher einmal erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht bei der DRV habe nur für seine Tätigkeit in der Bonner Klinik gegolten, entfalte aber keine befreiende Wirkung im Hinblick auf die anschließende Tätigkeit bei dem Pharmaunternehmen. Da der Antragsteller insofern nicht befreit worden sei, verlangte die DRV von dem Pharmaunternehmen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 45.000 €.
Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens hatte in keiner Instanz Erfolg. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ihrer Erteilung zu Grunde liegende jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist und dass eine früher erteilte Befreiung bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen entfaltet, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.
Das Unternehmen musste die geforderte Summe also nachzahlen.
Mitgliedern von Versorgungswerken, die ihren Arbeitgeber wechseln, und Unternehmen, die solche Arbeitnehmer einstellen, ist deshalb dringend zu empfehlen, darauf zu achten, dass bei dem Wechsel erneut eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der DRV beantragt wird.

