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Bei einer Ferienwohnung ist keine Überschussprognose trotz vorbehaltener Selbstnutzung erforderlich, wenn die durchschnittliche Anzahl der Vermietungstage deutlich überschritten wird
Im Gegensatz zur Dauervermietung von Objekten ist bei der Vermietung von Ferienwohnungen schon immer die Einkunftserzielungsabsicht problematisch, ebenso die Beurteilung der so genannten Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen, die sowohl vermietet als auch selbst genutzt werden. Wird die Ferienwohnung ausschließlich durch Vermietung an wechselnde Feriengäste genutzt, ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters grundsätzlich zu unterstellen. Dass sie ausschließlich in dieser Weise genutzt wird, kann glaubhaft gemacht werden durch einen Vertrag mit einem Vermittler, in dem die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen wird.
Ein Urteil des Finanzgerichts Köln gibt wichtige Hinweise:
- Vermietet ein Wohnungseigentümer unter Einschaltung einer gewerblichen Vermittlungsfirma, an die er hohe Vermittlungsprovisionen zahlt, nur eine Ferienwohnung, werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Jedenfalls dann nicht, wenn die Mietzeit der Feriengäste überwiegend länger als vier Tage beträgt.
- Von einer Einkünfteerzielungsabsicht (Überschussprognose über 30 Jahre) ist auszugehen, wenn die Wohnung ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste vermietet wird und die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten wird. Die Tatsache, dass in den ersten 10 Jahren kein Überschuss, sondern ein Verlust erzielt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts.
- Die Eigennutzung ist in einem solchen Fall unbeachtlich, wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung nur außerhalb der Saison nutzt. Keine Eigennutzung sind kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Erhaltung der Mietsache und zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Die Vermietung von Ferienwohnungen kann einen Gewerbebetrieb begründen, wenn sie mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Eine Gewerblichkeit kann sich z. B. dadurch ergeben, dass der Vermieter Zusatzleistungen erbringt, die eine unternehmerische Organisation erfordern, wie sie durch die Vermögensverwaltung durch Wohnungsvermietung allein nicht erforderlich, bei der Führung einer Fremdenpension jedoch notwendig ist.