Thema
Bei Verzicht auf Pachteinnahmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind die Betriebsausgaben zu kürzen
Das Finanzgericht Münster hat über folgenden Fall entschieden: Ein mehrheitlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter vermietete Teile eines Grundstücks und bewegliche Wirtschaftsgüter an die GmbH. Es lag eine Betriebsaufspaltung vor. Zur Vermeidung der Insolvenz der GmbH (Betriebsgesellschaft) verzichtete der Gesellschafter auf die ursprünglich vereinbarten Pachteinnahmen.
Das Finanzgericht entschied, dass der Verzicht auf die Pachteinnahmen gesellschaftsrechtlich veranlasst sei und in einem mittelbaren Zusammenhang mit Beteiligungserträgen des Gesellschafters aus der Betriebsgesellschaft stehe. Diese Beurteilung hat zur Folge, dass die Betriebsausgaben, die auf die vermieteten Wirtschaftsgüter (Grundstück, bewegliche Wirtschaftsgüter) entfallen, nur teilweise abzugsfähig sind. Es ist das sog. Teileinkünfteverfahren (ab 2009, bis einschließlich 2008 galt das Halbeinkünfteverfahren) anzuwenden. Das Teileinkünfteverfahren führt im Ergebnis dazu, dass Gewinnausschüttungen mit 60 % steuerpflichtig werden und in dieser Höhe dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters unterliegen. Korrespondierend dazu werden alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Gewinnausschüttung angefallen sind, nur mit 60 % steuermindernd berücksichtigt.
Einen mittelbaren Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und der Gewinnausschüttung bzw. dem Gesellschaftsverhältnis schließt das Finanzgericht nur aus, wenn die Vereinbarung über den Pachtverzicht dem Fremdvergleich standhält, mithin ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebenfalls auf die Forderung verzichtet hätte.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.