Thema
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage
Beim Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage gehört eine auf die benachbarten Grundstücke entfallende Entschädigungszahlung an den Verkäufer nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer an das Land als Verkäufer vereinbarungsgemäß eine Entschädigung für notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken zu zahlen. Diese Entschädigung stellt keine Gegenleistung für den Erwerb des Eigentums an dem gekauften Grundstück dar. Es handelt sich vielmehr um davon zu unterscheidende Leistungen des Verkäufers, die hier in der Bestellung der für den Betrieb der Windkraftanlage erforderlichen Baulasten und Dienstbarkeiten an verbleibenden Grundstücken und die Duldung von An- und Durchschneidungen dieser Grundstücke bestanden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs