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Bemessungsgrundlage von Gewinntantiemen des Gesellschafter-Geschäftsführers ist um Verlustvorträge zu kürzen
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so ist die Bemessungsgrundlage um die Verlustvorträge aus den Jahresfehlbeträgen der Vorjahre zu kürzen. Dabei ist es unerheblich, ob er die Jahresfehlbeträge persönlich zu verantworten hat. Es kommt nur darauf an, ob sie in der Zeit entstanden sind, in der er Geschäftsführer war. War er in den Verlustjahren noch nicht Geschäftsführer, kann eine andere Beurteilung möglich sein. Dies ist aber höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs