Thema
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe von Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Gesellschaftszweck einer Aktiengesellschaft war die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser. Dafür zahlte sie an die Stadt eine Konzessionsabgabe. Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abgabe war ein an der Einwohnerzahl der Stadt bemessener prozentualer Aufteilungsschlüssel. Die maßgebliche Einwohnerzahl orientierte sich an der letzten Feststellung des statistischen Landesamts. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, dass die letzte Volkszählung als Maßstab für den Aufteilungsschlüssel herangezogen werden müsse. Dadurch ergab sich im konkreten Fall eine geringere an die Stadt abzuführende Konzessionsabgabe. Den darüber hinaus gezahlten Anteil sah das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung an. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.
Basis der Konzessionsabgaben für die Energieversorgung (KAE) ist eine einheitliche Rechtsverordnung. Sie ist für die Strom- und Gasversorgung von der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) abgelöst worden. Darin werden die vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahlen für die Höhe der Abgaben als Maßstab herangezogen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Verteilungsschlüssel auch für die Berechnung der Konzessionsabgaben für Wasser heranzuziehen. Verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen den festgelegten Umlagemodus nicht feststellbar. Demgegenüber könnten die Anweisungen der Finanzverwaltung nur hilfsweise zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen herangezogen werden. Sie sind nicht wie die KAE oder KAV als Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, sondern stellen lediglich eine die Finanzverwaltung bindende Verwaltungsvorschrift dar. Die am Gesetz orientierte Auslegung der Vorschrift genießt den Vorrang vor einer vom Gesetz abweichenden Meinung der Finanzverwaltung. Aus diesem Grunde konnte im konkreten Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung erkannt werden.