Thema
Berechtigung einer Gemeinde zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle
Überlässt eine Gemeinde eine Sporthalle aufgrund privatrechtlicher Verträge gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts an Vereine, kann sie die Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten der Halle anteilig (im Verhältnis der zeitlichen Nutzungsanteile) als Vorsteuer abziehen. Eine Überlassung gegen Entgelt liegt auch dann vor, wenn das Entgelt unter dem Selbstkostenpreis liegt. Erforderlich ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Gegenleistung besteht, was bei einem gegenseitigen Vertrag in aller Regel anzunehmen ist.
Allerdings kann eine „Asymmetrie“ zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung erhaltenen Beträgen darauf hindeuten, dass die Gemeinde mit der Nutzungsüberlassung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Folglich sind alle Umstände der Nutzungsüberlassung zu berücksichtigen. Wird die Leistung am allgemeinen Markt angeboten, ist das Entgelt marktüblich und hängt es von der tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahme ab, führt selbst ein geringer Kostendeckungsgrad (das Finanzamt ging von 2,07 % aus) nicht dazu, dass die Gemeinde keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs