Thema
Berücksichtigung der Unterkunftskosten am Studienort als vorab entstandene Werbungskosten
Kosten der Unterkunft am Studienort können für einen Studenten unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden. Wesentlich ist zunächst, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang mit den später erzielbaren Einnahmen besteht. Außerdem muss dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen sein. Nicht erforderlich ist, dass der Student am Heimatort einen eigenen Hausstand führt. Ausreichend ist, dass er dort in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist.
Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs