Thema
Berücksichtigung von Zuschüssen bei der Ermittlung von Fahrtkosten Behinderter
Behinderte können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abziehen. Bei der Ermittlung der Kosten für die Verwendung eines eigenen Fahrzeugs wird auch die Absetzung für Abnutzung mit einbezogen. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten einschließlich der behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) kürzen jedoch die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs