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Bilanzierung von Provisionsansprüchen und unfertigen Arbeiten bei Versicherungsvertretern
Bilanzierung von Provisionsansprüchen und unfertigen Arbeiten bei
Versicherungsvertretern
Der Provisionsanspruch für einen Versicherungsvertreter entsteht, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet. Entsprechend kann der gesamte Provisionsanspruch bereits mit der ersten Prämienzahlung oder bei mehreren Prämienzahlungen erst ratierlich entstehen. Unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs kann seine Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt bestimmt werden. Für den Bilanzausweis eines Provisionsanspruchs hat dies zur Folge, dass die Aktivierung auf den Zeitpunkt vorzunehmen ist, an dem der Versicherungsvertreter seine Verpflichtung erfüllt hat und der Zahlungsanspruch entstanden ist. Das Risiko dafür, dass noch nicht fällige Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist bei der Bewertung der Forderung durch einen Abschlag oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann das Entstehen des Anspruchs an eine zukünftige Bedingung geknüpft werden. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass entsprechend den gesetzlichen Regeln lediglich ein Teil des Anspruchs entsteht und der restliche Anspruch an eine länger andauernde Laufzeit des Versicherungsvertrags geknüpft ist. Bei dieser Konstellation sind bereits vorausbezahlte, aber stornobehaftete Zahlungen als „erhaltene Anzahlungen“ zu verbuchen. Entsprechend dem Ablauf der Stornohaftungszeit sind diese passivierten Beträge anschließend gewinnerhöhend aufzulösen. Auch wenn die Provisionsansprüche (noch) nicht in voller Höhe entstanden sind, hat der Versicherungsvertreter in der Regel bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Personal-, Raum-, Fahrzeug-, Werbe-, Reise- und andere Kosten können im Rahmen einer ausreichend verfestigten Vertragsbeziehung angefallen sein. Diese Aufwendungen sind insoweit als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren, als sie mit einem zumindest abgeschlossenen Versicherungsvertrag im Zusammenhang stehen. Sie werden dann erst später erfolgswirksam aufgelöst. Der Bundesfinanzhof muss über den Ausweis als „unfertige Leistungen“ abschließend entscheiden. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)