Thema
Bürodienstleistungen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter unterliegen der Umsatzsteuer
Bürodienstleistungen einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter
unterliegen der Umsatzsteuer
Auch wenn eine Personengesellschaft ausschließlich Bürodienstleistungen (z. B. die Anmietung von Büroräumen und
die Beschäftigung von Arbeitnehmern) für ihre Gesellschafter erbringt und die Gesellschafter lediglich die
Aufwendungen der Gesellschaft ersetzen, liegen umsatzsteuerbare Leistungen der Gesellschaft vor. Dies hat das
Finanzgericht Münster entschieden. Die Leistungen sind auch umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt nach Auffassung des
Gerichts selbst dann, wenn die Gesellschafter (im Urteilsfall Berufsbetreuer) mit den Bürodienstleistungen
umsatzsteuerfreie Leistungen ausführen. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer würde zu einer
Wettbewerbsverzerrung führen, da die von der Personengesellschaft erbrachten Bürodienstleistungen auch von
anderen Unternehmern angeboten und erbracht werden könnten.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
In Abgrenzung zu der vorgenannten Entscheidung hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ITDienstleistungen
einer Genossenschaft, deren Mitglieder Krankenkassen sind, an ihre Mitglieder von der Umsatzsteuer befreit sind. Eine Wettbewerbsverzerrung liege nicht vor, da eine Vergabe an externe private
Dienstleister wegen des Schutzes der Sozialdaten der Versicherten ausscheide.
Auch in diesem Fall wird der Bundesfinanzhof möglichweise noch abschließend entscheiden.