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Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten beträgt 1.250 €
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In einem solchen Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt.
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht jedem Ehegatten der Höchstbetrag nur anteilig zu. Das Finanzgericht Baden Württemberg entschied, dass die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt ist. Der Höchstbetrag ist folglich objekt- und nicht personenbezogen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.