Thema
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens unterliegt trotz Zinsverbots nach islamischem Recht der Schenkungsteuer
Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, unterliegt der Schenkungsteuer. Selbst in der Gewährung eines zinslosen Darlehens sieht die Rechtsprechung einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit dem Verzicht auf eine Einnahmemöglichkeit, weil die Einnahmequelle (das hingegebene Kapital) einem anderen unentgeltlich überlassen wird und dadurch dem Darlehensgeber die Möglichkeit genommen wird, das Kapital Ertrag bringend anzulegen.
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt diese enge Rechtsprechung: Die zinslose Überlassung eines Darlehens unterliegt auch dann der Schenkungsteuer, wenn der Darlehensgeber nach islamischem Recht keine Zinsen berechnen darf.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

