Thema
Die Kosten der Beerdigung des geschiedenen Ehegatten sind keine Sonderausgaben
Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Empfänger hat die Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Geber und Empfänger der Leistungen müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen beim Geber ist ein Antrag erforderlich. Neben dem Antrag des Gebers ist für den Sonderausgabenabzug auch die Zustimmung des Empfängers notwendig. Ein Sonderausgabenabzug ist grundsätzlich möglich bis zur Höhe von 13.805 € im Kalenderjahr. Zu den Unterhaltsleistungen gehören die typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Dazu gehören die Kosten für Lebensmittel, Kleidung, Wohnung, Urlaub, Hobbys usw. Die Unterhaltsaufwendungen können in Geld oder als Sachleistung erbracht werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Beerdigung des geschiedenen Ehegatten keine Unterhaltsaufwendungen sind und deshalb kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Auch die Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten durch den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten führt nicht zu einem Sonderausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.