Form

0381/49761-0

Thema

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

05.03.2018

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen, bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten ansetzen. Zu
berücksichtigen sind u. a. die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, die Fahrtkosten für die
Familienheimfahrten und zeitlich begrenzt für drei Monate die Mehraufwendungen für Verpflegung.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen
Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Bedingung ist, dass neben der
Zweitwohnung ein anderswo liegender Erst- oder Haupthausstand unterhalten wird. Das Vorliegen eines eigenen
Hausstands setzt das Innehaben einer eigenen Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der
Lebensführung voraus.
Ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist bei alleinstehenden Arbeitnehmern häufig schwierig zu beantworten.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt stellt auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab. Es
weist darauf hin, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der auswärtigen Unterkunft
grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden. Wird die Heimatwohnung nur noch zu
Besuchszwecken vorgehalten, liegt keine doppelte Haushaltsführung mehr vor.
Möglicherweise muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden.
Hinweis: Im Einzelfall ist von Jahr zu Jahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Haupt- oder
Ersthaushalt nicht nur zu Besuchszwecken vorgehalten wird. Durch die Möglichkeit, dass sich der Lebensmittelpunkt
auch in den Jahren nach der erstmaligen Begründung der doppelten Haushaltsführung verlagern kann, ist auf den
Nachweis oder die Glaubhaftmachung zu achten.

Zitat des Tages

"Von zwei Übeln wähle keines"

Autor: Spurgeon
bg

Aktuelles aus der Kanzlei

  • Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt

    Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software veröffentlicht.

  • Corona-bedingte Betriebsschließung - Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung

    Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle

  • WEG: Auch während Corona-Pandemie „Geisterversammlung“ nicht rechtmäßig

    Während der Corona-Pandemie können für Eigentümerversammlungen Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen

  • Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

    Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

  • Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

    Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern.

  • Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

    Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.

  • Reparatur eines privaten Kfz - Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

    Unter die 20 %-ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen fällt nicht die Reparatur eines privaten Kfz in einer „Werkstatt“.

  • Gewinn mit Kryptowährung kann steuerpflichtig sein

    Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei.

  • Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen

    Nicht immer ist für das Arbeiten im „Homeoffice“ zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen außerhäuslichen Büroplatz mietet, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen.

  • Ist eine teilweise Schätzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuchmethode zulässig?

    Für die Ermittlung der Kosten für die private Pkw-Nutzung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen grundsätzlich die 1 %-Methode oder alternativ ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anzuwenden.