Thema
Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Strecke zumutbar
Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Fahrzeit von etwa einer
Stunde pro Strecke zumutbar
Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen. Dazu muss der Arbeitnehmer am Ort seiner
Beschäftigung wohnen und außerhalb dieses Ortes einen weiteren eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhalten.
Grundsätzlich ist es denkbar, dass beide Orte innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Abzustellen ist
vielmehr auf das Einzugsgebiet. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg liegt die
Hauptwohnung noch im Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte innerhalb von etwa
einer Stunde erreichen kann. In diesen Fällen fehlt es am Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der
Hauptwohnung. Die Anmietung der zweiten Wohnung kann durchaus wegen der erheblich kürzeren Fahrzeit beruflich
veranlasst sein, aber eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

