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Durch Beteiligung an Grundstückshandelsgesellschaft kann eine natürliche Person gewerblicher Grundstückshändler werden
Gewerblicher Grundstückhandel liegt in der Regel vor, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft. Ist er sowohl an einer gewerblich tätigen Grundstückshandelsgesellschaft als auch an einer nicht gewerblich tätigen Vermietungsgemeinschaft beteiligt, kann auch der anteilige Gewinn aus dem Verkauf eines Objekts der nicht gewerblichen Gemeinschaft bei ihm als gewerblicher Grundstückshandel besteuert werden.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs