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Eigenverantwortliche Arbeit von Mitarbeitern kann die Freiberuflichkeit der unternehmerischen Tätigkeit gefährden
Eigenverantwortliche Arbeit von Mitarbeitern kann die Freiberuflichkeit der
unternehmerischen Tätigkeit gefährden
Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw. Prüfingenieuren bestehende GbR erstellt Beweissicherungsgutachten für Kfz,
bewertet Kraftfahrzeuge und führt Haupt- sowie Abgasuntersuchungen durch. Es werden drei weitere Prüfingenieure
beschäftigt. Sie erledigen den überwiegenden Teil der durchzuführenden Arbeiten weitestgehend selbstständig nach
den gesetzlichen Vorschriften. Lediglich bei den Messergebnissen treffen sie keine eigene Entscheidung.
Bei dieser Konstellation liegt für die GbR nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts keine freiberufliche,
sondern insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Von über 9.000 jährlich abzuwickelnden Prüfungen und Gutachten
werden fast 8.000 von den angestellten Prüfingenieuren eigenverantwortlich und ohne Beteiligung der Gesellschafter
erledigt. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass bei den durchzuführenden Hauptuntersuchungen gesetzliche
Kriterien zu beachten sind und staatliche Aufgaben wahrgenommen werden. Unbedeutend ist auch der Umstand,
dass die Gesellschafter vor allem Kontrollaufgaben wahrnehmen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
überwachen und ihre Mitarbeiter stichprobenartig überprüfen.
Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden.