Thema
Eine Außenprüfungsanordnung kann wegen des Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein
Gegen einen Rechtsanwalt wurde eine steuerliche Außenprüfung angeordnet. Der wehrte sich hiergegen und meinte, die Prüfung sei nur angeordnet worden, weil er einen vom Finanzamtsvorsteher gemobbten Finanzbeamten gegen die Berliner Finanzbehörde vertrete. Er hatte wegen der Mobbingvorwürfe auch den Petitionsausschuss des Berliner Senats eingeschaltet. Daraufhin wurden einige Abgeordnete des Ausschusses ebenfalls steuerlichen „Tiefenprüfungen“ unterzogen. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Prüfungsanordnung wies der Rechtsanwalt auf die Zusammenhänge hin, um die Willkür der Prüfungsanordnung zu unterstreichen und beantragte, die Abgeordneten und den Finanzamtsvorsteher als Zeugen zu vernehmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, ohne vorher die Zeugen zu vernehmen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Außenprüfung bei einem Rechtsanwalt zwar grundsätzlich ohne weitere Begründung angeordnet werden kann. Die Anordnung kann im Einzelfall aber ermessensfehlerhaft sein, wenn sich das Finanzamt maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der steuerlichen Prüfung in den Hintergrund tritt. Eine willkürliche oder schikanöse Prüfungsanordnung ist rechtswidrig.
Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss jetzt die Zeugen vernehmen, um festzustellen, ob die Prüfung aus sachfremden Erwägungen angeordnet worden war. Außerdem muss das Finanzamt Auskunft erteilen, nach welchen objektiven Kriterien seinerzeit der Prüfungsplan erstellt worden war und ob diese Kriterien auch auf den Rechtsanwalt zutrafen.