Form

0381/49761-0

Thema

Eine Außenprüfungsanordnung kann wegen des Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein

17.12.2012

Gegen einen Rechtsanwalt wurde eine steuerliche Außenprüfung angeordnet. Der wehrte sich hiergegen und meinte, die Prüfung sei nur angeordnet worden, weil er einen vom Finanzamtsvorsteher gemobbten Finanzbeamten gegen die Berliner Finanzbehörde vertrete. Er hatte wegen der Mobbingvorwürfe auch den Petitionsausschuss des Berliner Senats eingeschaltet. Daraufhin wurden einige Abgeordnete des Ausschusses ebenfalls steuerlichen „Tiefenprüfungen“ unterzogen. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Prüfungsanordnung wies der Rechtsanwalt auf die Zusammenhänge hin, um die Willkür der Prüfungsanordnung zu unterstreichen und beantragte, die Abgeordneten und den Finanzamtsvorsteher als Zeugen zu vernehmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, ohne vorher die Zeugen zu vernehmen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Außenprüfung bei einem Rechtsanwalt zwar grundsätzlich ohne weitere Begründung angeordnet werden kann. Die Anordnung kann im Einzelfall aber ermessensfehlerhaft sein, wenn sich das Finanzamt maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der steuerlichen Prüfung in den Hintergrund tritt. Eine willkürliche oder schikanöse Prüfungsanordnung ist rechtswidrig.
Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss jetzt die Zeugen vernehmen, um festzustellen, ob die Prüfung aus sachfremden Erwägungen angeordnet worden war. Außerdem muss das Finanzamt Auskunft erteilen, nach welchen objektiven Kriterien seinerzeit der Prüfungsplan erstellt worden war und ob diese Kriterien auch auf den Rechtsanwalt zutrafen.

Zitat des Tages

"Auch ein unbeschriebenes Blatt kann sich wenden"

Autor: Klaus Klages
bg1

Aktuelles aus der Kanzlei

  • Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt

    Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software veröffentlicht.

  • Corona-bedingte Betriebsschließung - Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung

    Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle

  • WEG: Auch während Corona-Pandemie „Geisterversammlung“ nicht rechtmäßig

    Während der Corona-Pandemie können für Eigentümerversammlungen Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen

  • Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht

    Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.

  • Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei

    Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern.

  • Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

    Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.

  • Reparatur eines privaten Kfz - Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen

    Unter die 20 %-ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen fällt nicht die Reparatur eines privaten Kfz in einer „Werkstatt“.

  • Gewinn mit Kryptowährung kann steuerpflichtig sein

    Gewinne aus der Spekulation mit digitalen Devisen sind nicht unbedingt steuerfrei.

  • Durch angemietetes Arbeitszimmer Steuern sparen

    Nicht immer ist für das Arbeiten im „Homeoffice“ zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen außerhäuslichen Büroplatz mietet, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen.

  • Ist eine teilweise Schätzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuchmethode zulässig?

    Für die Ermittlung der Kosten für die private Pkw-Nutzung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen grundsätzlich die 1 %-Methode oder alternativ ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anzuwenden.