Thema
Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Leistungen eines als Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführten Betriebs gewerblicher Art (BgA) an die Trägerkörperschaft
Als Eigenbetrieb geführte BgA sind im Verhältnis zu ihrer Trägerkörperschaft wie selbstständige Kapitalgesellschaften zu behandeln. Es handelt sich um organisatorisch und haushaltsmäßig verselbstständigte Einrichtungen, die finanzwirtschaftlich Sondervermögen der Trägerkörperschaft sind. Dadurch kann die Trägerkörperschaft auf die im Eigenbetrieb erzielten Gewinne nicht unmittelbar zugreifen. Erst wenn die zuständigen Gremien einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, kann der Gewinn ganz oder teilweise in den allgemeinen Haushalt der Trägerkörperschaft überführt werden. Zu diesem Zeitpunkt kann der Gewinn bei ihr zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Bis dahin gelten sie als den Rücklagen des BgA zugeführt. Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA durch den Ausschüttungsbeschluss führt dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Realisierungszeitpunkt ist der der Überführung an die Trägerkörperschaft.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs