Thema
Einkunftserzielungsabsicht bei zunächst entgeltlicher Vermietung und dann unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an die Eltern
Verluste können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Bei Vermietung einer Wohnung ist diese gegeben, wenn der Vermieter (Steuerpflichtige) für die Dauer der Vermietung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen will. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird das vermutet. Bei einer zeitlich begrenzten Vermietung muss im Rahmen einer Prognose geprüft werden, ob der Vermieter in diesem Zeitraum einen Einnahmeüberschuss erzielen kann.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatten die Eltern ihrem Sohn ein bebautes Grundstück übertragen. Als Gegenleistung räumte der Sohn ihnen ein lebenslanges Wohnungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss ein. Für die ersten 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2022 mussten sie allerdings ein monatliches Entgelt von 500 € bezahlen.
Das Gericht entschied, dass eine zeitlich begrenzte Vermietung bis zum 31. Dezember 2022 vorliegt. Da der Sohn nach seinen Berechnungen bis Ende 2022 einen Verlust von ca. 24.000 € erzielen würde, konnten die bereits in 2012 und 2013 aufgetretenen Verluste nicht anerkannt werden. Dabei ist unerheblich, dass der Sohn die Wohnung nach dem Ableben seiner Eltern dauerhaft vermieten will. Seine positive Überschussprognose, für die er einen Vermietungszeitraum von 30 Jahren und das Ableben seiner Eltern nach statistischen Werten zu Grunde legte, erkannte das Finanzgericht nicht an. Eine Vermietung nach Ableben/Auszug der Eltern ist dann erneut auf eine vorliegende Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.