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Einmalig gezahltes Sterbegeld eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt der Rentenbesteuerung
Einmalig gezahltes Sterbegeld eines berufsständischen Versorgungswerks
unterliegt der Rentenbesteuerung
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, z. B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater, sind unter bestimmten
Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen ihre Vorsorgeaufwendungen für
das Alter in ein berufsständisches Versorgungswerk. Die Rentenleistungen des Versorgungswerks sind wie die
gesetzliche Rente zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein einmaliges Sterbegeld, welches das Versorgungswerk dem
überlebenden Ehegatten des Mitglieds neben der laufenden Hinterbliebenenrente zahlt, der Rentenbesteuerung
unterliegt. Der Ehemann der Hinterbliebenen war Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk und verstarb
2008. Der Besteuerungsanteil für Renten mit Rentenbeginn 2008 beträgt 56 %. Daher waren 56 % des Sterbegelds in
die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einzubeziehen. Die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten lehnte der Bundesfinanzhof ab.