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Thema

Einräumung von Parkmöglichkeiten gehört nicht zu den Beherbergungsleistungen

05.03.2018

Einräumung von Parkmöglichkeiten gehört nicht zu den
Beherbergungsleistungen

Nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Übernachtungsleistungen in einem Hotel unterliegen dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste dagegen nicht zur
Beherbergungsleistung gehört und somit dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen ist. Das trifft auch dann zu,
wenn für die Parkfläche kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Wie die Aufteilung des Entgelts genau zu erfolgen
hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht muss hierüber entscheiden.

Zitat des Tages

"Der Weg zum Erfolg ist keine Einbahnstraße"

Autor: Klaus Klages
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