Thema
Entgeltlicher Verzicht auf Rechte aus einem gegenseitigen Vertrag im Vergleichsweg umsatzsteuerpflichtig
Voraussetzung für einen umsatzsteuerbaren Umsatz ist u. a., dass ein Leistungsaustausch vorliegt. Der Unternehmer muss eine Leistung um der Gegenleistung willen erbringen. Schadensersatzleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da der ersatzberechtigte Unternehmer keine Leistung erbracht hat.
Verzichtet ein Unternehmer auf Rechte aus einem gegenseitigen Vertrag und erhält hierfür ein Entgelt, unterliegt dieses in demselben Umfang der Umsatzsteuer wie der Erlös bei Durchführung des Vertrags. Es liegt kein nichtsteuerbarer Schadensersatz vor. Unerheblich ist, wie die Beteiligten den Betrag bezeichnen.
Beispiel: Unternehmer U hat mit B einen Fünf-Jahres-Vertrag über die Wartung von Maschinen abgeschlossen. B kündigt nach drei Jahren den Vertrag, da er ein günstigeres Angebot erhalten hat. Er behauptet, U habe die Leistungen mangelhaft erbracht. U und B streiten über die Wirksamkeit der Kündigung. Im Vergleichsweg einigen sie sich, dass B Schadensersatz in Höhe eines Jahresbetrags zahlt und damit alle Rechte und Pflichten aus dem Wartungsvertrag abgegolten sind. Der Betrag ist umsatzsteuerpflichtig.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

