Thema
Erbengemeinschaft ist im Grunderwerbsteuerrecht selbstständiges Steuersubjekt
Vereinigen sich durch eine Anteilsübertragung mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand, unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer, obwohl keine Grundstücke übertragen werden. Dies gilt auch, wenn die Anteile von einer Erbengemeinschaft erworben werden. Diese ist im Grunderwerbsteuerrecht (anders als im Einkommensteuerrecht) ein selbstständiges Rechtssubjekt.
Stockt die Erbengemeinschaft ihre Beteiligung später auf 100 % auf, unterliegt dieser Anteilserwerb nicht zusätzlich der Grunderwerbsteuer.
Beispiel:
A und B sind zu je 50 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. A verstirbt und wird von seinen Kindern S und T beerbt. Die Erbengemeinschaft erwirbt von B 47 % der Anteile hinzu. Ein Jahr später erwirbt sie die restlichen 3 %.
Der erste Anteilskauf unterliegt mit dem sog. Grundstücksbedarfswert der Grunderwerbsteuer, nicht jedoch der zweite Anteilskauf.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs