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Erbschaft einer Pflegeheim-GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig
Erbschaft einer Pflegeheim-GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig
Eine Erbschaft, die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmt ist, unterliegt auch dann der Körperschaftsteuer,
wenn der Erwerb zugleich erbschaftsteuerpflichtig ist. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Eine GmbH betrieb ein Seniorenpflegeheim. Sie wurde von einem Bewohner mit der Auflage, das Erbe ausschließlich
für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden, als Alleinerbin eingesetzt. Das Finanzamt setzte für den Erwerb des
Nachlasses Erbschaftsteuer fest. Zugleich erhöhte es den Gewinn der GmbH um das Erbvermögen. Dagegen klagte
die GmbH mit dem Hinweis auf eine systemwidrige Doppelbesteuerung.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Sämtliche erzielten Einkünfte der GmbH sind solche aus
Gewerbebetrieb. Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer liegt nicht
vor, da es in Deutschland kein einheitliches Steuersystem gibt, in dem alle Steuern aufeinander abgestimmt sind.