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Erstattungspflicht des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war über das Vermögen einer GmbH auf Eigenantrag vom 15. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter verlangte mit der Behauptung, die GmbH sei bereits Ende 2003 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, von dem Geschäftsführer Zahlungen in Höhe von mehr als 500.000 € ersetzt, die zwischen dem 1. Januar und dem 15. Oktober 2004 zulasten des Gesellschaftsvermögens geleistet wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird von dem Geschäftsführer einer GmbH erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich ggf. fachkundig beraten lassen.
Im entschiedenen Fall reichte eine ausgeglichene Bilanz zum 31. Dezember 2002 und eine erhebliche Liquidität zum 31. Dezember 2003 zur Feststellung, dass Ende 2003 weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat, nicht aus. Die Vorinstanz hat darüber hinaus die Frage zu klären, ob Ende 2003 (nicht sofort fällige) Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung aufgelaufen waren und der Geschäftsführer dies hätte bemerken müssen.