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Friseurgutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr
Eine Friseursalons betreibende GmbH gab jeweils zum Ende des Jahres Gutscheine an ihre Kunden, die diese bei Inanspruchnahme einer Leistung im Folgejahr einlösen konnten. Für diese Aktion bildete die GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen.
Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen. Ungewisse Verbindlichkeiten müssen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht sein. Der Anspruch auf Preisermäßigung knüpfte an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung im Folgejahr an und war erst durch diese verursacht.
Das Gericht hat damit an seine bisherige Rechtsprechung angeschlossen, nach der Ansprüche auf verbilligten Nachbezug von Rohstoffen so lange nicht zu aktivieren sind, als Bezugsberechtigungsscheine nicht eingereicht und keine Bestellung aufgegeben worden sind.