Thema
Früher erteilte Einzugsermächtigungen
Vor dem 1. Februar 2014 erteilte Einziehungsermächtigungen bleiben gültig und gelten als Zustimmung des Zahlers, die Lastschriften künftig im SEPA-Basislastschriftverfahren auszuführen. Vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug muss der Zahlungsempfänger den Zahler über die Umstellung unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer und der Mandatsreferenz in Textform informieren. Diese Information muss für Verbraucher hinreichend deutlich auf die ursprüngliche Einzugsermächtigung hinweisen, beispielsweise auf den zugrundeliegenden Vertrag und die entsprechende Leistung. Mit der Mitteilung über die Verfahrensumstellung kann auch die Aussendung der Pre-Notification verbunden werden.
Es ist grundsätzlich nicht nötig, für den Einzug von SEPA-Basislastschriften neue Lastschriftmandate einzuholen. Formvorgaben in den Inkassobedingungen des einzelnen Zahlungsdienstleisters sind durch den Einreicher zu beachten.
Einzugsermächtigungen, die nicht in Schriftform vorliegen (z.B. telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen), sind nicht SEPA-fähig. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat ist eine unautorisierte Lastschrift. Eine unautorisierte Kontobelastung kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.

