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Gemeinnützigkeit ist bei Zwischenschaltung von Unternehmen zu versagen, wenn nicht gemeinnützigem Unternehmen Steuervorteile verschafft werden
Für Unternehmen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, gilt regelmäßig der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dient ein Unternehmen nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Einschaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Steuersatz zugunsten eines nicht gemeinnützigen Unternehmens zu nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall angenommen, in dem einem gemeinnützigen Unternehmen kaum ein eigener Aufgabenbereich verblieb und der steuerliche Vorteil (Vorsteuerabzug aus 19 % und Umsatzsteuer von 7 %) wirtschaftlich einem nicht gemeinnützigen Unternehmen zugute kam.