Thema
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins
Für gemischt veranlasste Aufwendungen von Sportvereinen wurde ein Aufteilungsverbot abgeleitet, wenn diese sowohl dem Sportbereich als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienten. Ergab eine „Prüfung“, dass eine Ausgabe vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst war, so war sie dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Führte die „Prüfung“ zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ging man davon aus, dass die steuerbegünstigte Körperschaft vorrangig ideelle Zwecke verfolgte.
Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun gelockert: Ein eingetragener Verein besitzt auch eine außersteuerliche Sphäre. Dies gilt unabhängig davon, ob er steuerlich als gemeinnützig zu beurteilen ist oder nicht. Vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich eines Sportvereins (hier: Spielbetrieb) veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (z. B. Werbung) mitveranlasst sind, können anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein. Die gewerbliche Mitveranlassung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind. Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Änderung der Rechtsprechung ist für Sportvereine bedeutsam, weil es nunmehr möglich ist, mehr als bisher Teile der Aufwendungen des Spielbetriebs (nicht steuerbar) als Betriebsausgaben für die gewerblichen Tätigkeiten (z. B. das Merchandising) geltend zu machen. Eine jeweilige zeitnahe Dokumentation sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.