Thema
Gesetzliche Regelungen zu Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hatte über verschiedene Fragen zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten im Jahr 2006 zu entscheiden. Die wesentlichen Aussagen hierzu lauten:
- Der Abzug von Kinderbetreuungskosten darf von bestimmten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen abhängig gemacht werden, wie beispielsweise Erwerbstätigkeit oder Krankheit; Schwangerschaft ist keine Krankheit in diesem Sinne.
- Die Beschränkung des Abzugs auf 2/3 der Aufwendungen und der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind sind verfassungsgemäß.
Hinweis: Von 2006 bis 2011 waren Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig. Ab 2012 sind sie für Kinder bis 14 Jahre ohne weitere Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei behinderten Kindern ist dies zeitlich unbegrenzt möglich, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Aufwendungen müssen durch eine Rechnung sowie Zahlung auf ein Bankkonto des Rechnungsausstellers nachgewiesen werden.