Thema
Gewerbliche Einkünfte durch Vermietung eines Arbeitszimmers an eigenen Auftraggeber
Gewerbliche Einkünfte durch Vermietung eines Arbeitszimmers an eigenen
Auftraggeber
Die Vermietung von Wohnraum ist nur dann eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Betätigung des Vermieters sich als
gewinnstrebende Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und hinter der bloßen Nutzung des
Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte eine Frau gewerbliche Einkünfte, indem sie nebenberuflich
für einen Professor Gutachten schrieb. Sie vermietete ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus an den
Professor. Dieser sollte ihr den Raum rücküberlassen, ohne ihn selbst zu nutzen. Der Professor zahlte ihr folglich in
Form des Mietzinses einen Aufschlag für die Schreibarbeit. Die Frau machte indes Verluste aus Vermietung und
Verpachtung geltend. Da sie den Raum ohne die gewerbliche Tätigkeit aber nicht an den Professor vermietet hätte,
war die Vermietung Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit. Sie hätte daher steuermindernd nur Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer geltend machen können. Dies scheiterte im konkreten Fall jedoch an den hierfür weiter notwendigen
räumlichen Voraussetzungen.