Thema
Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt
Ein Vermessungsingenieur erwarb 1992 ein Grundstück für 150.000 € und stellte einen Bauantrag für ein Bürohaus. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wurde zurückgewiesen. Der Vermessungsingenieur bemühte sich vergeblich, dieses Grundstück zu veräußern. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb angefallenen Schuldzinsen machte er zunächst als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, später, ab dem Jahr 2005, als Betriebsausgaben im Rahmen eines Gewerbebetriebs in Gestalt eines gewerblichen Grundstückshandels geltend. In diesem Zusammenhang nahm er auch eine Teilwertabschreibung von 106.000 € auf das Grundstück vor.
Der Bundesfinanzhof lehnte die Teilwertabschreibung ab, da kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Selbst wenn der Vermessungsingenieur ursprünglich einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten hätte, wäre dieser später durch einen erfolgsneutralen Strukturwandel (Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht) zum Liebhabereibetrieb geworden. Der ursprünglich verfolgte Plan zur Veräußerung hat sich zerschlagen und eine kontinuierliche Verlustperiode hatte begonnen. Der Vermessungsingenieur hat darauf nicht ausreichend reagiert und mangels neuer Planungen auch nicht zu erkennen gegeben, dass die (etwaige) Betriebsfortführung ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war. Er hat auf glückliche Umstände gebaut, statt konkrete Pläne zu entwickeln.
Um nicht in die Liebhaberei zu geraten, hätte er das Grundstück entweder in sein Privatvermögen überführen oder es mit Verlust verkaufen können, so der Bundesfinanzhof. Das Gericht nimmt außerdem an, dass es das Motiv des Vermessungsingenieurs war, auf eine Wertsteigerung des Grundstücks zu vertrauen und später einen Veräußerungsgewinn zu erzielen. Das jedoch ist nach einer so langen Haltephase keine Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen eines etwaigen gewerblichen Grundstückshandels, sondern regelmäßig privater Natur.