Form

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Thema

Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

22.03.2013

Soweit sich gemeinnützige Vereine wirtschaftlich betätigen, sind die Einkünfte u. a. aus Wettbewerbsgründen nur teilweise oder in bestimmten Grenzen steuerfrei. Bei einem gemeinnützigen Verein sind die vier folgenden Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden:

  • Der steuerfreie ideelle Bereich (insbesondere die Mitgliedsbeiträge und die Spenden),
  • die steuerfreie Vermögensverwaltung (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung),
  • der steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb),
  • der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Einkünfte einer wegen Förderung des Brauchtums als gemeinnützig anerkannten Körperschaft (z. B. Karnevalsverein) aus dem Verkauf von Karnevalsorden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und körperschaftsteuerpflichtig sind.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Ein gemeinnütziger Verein braucht keine Körperschaftsteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt 35.000 € im Jahr nicht übersteigen.

Zitat des Tages

"Steuerfahndung ist, wenn sich die Öffentliche Hand zur Faust ballt"

Autor: Klaus Klages
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